Die Regel und ihre Rückausnahme
§ 3ter Absatz 1 der Kantonalen Bauverordnung befreit temporäre
Anlagen bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr. Die Regel gilt seit
Oktober 2024 und deckt den Normalfall am Wohnhaus ab.
Absatz 3 nimmt die Befreiung wieder zurück, sobald Gewässerraum,
Waldabstand, Strassenbaulinie, eine Schutzzone oder ein Schutzobjekt
betroffen ist. In einer Aaregemeinde mit Werkkanal ist der
Gewässerraum keine Randfrage.
Auf öffentlichem Grund gilt zusätzlich § 66 Absatz 1: eine
schriftliche Zustimmung ist Pflicht. Es ist die
einzige Norm im Solothurner Baurecht, die Gerüste ausdrücklich nennt.
Wer zuständig ist
Bei einer Gemeindestrasse geht das Gesuch an die Einwohnergemeinde
Niedergösgen, Baubehörde ist die Baukommission. Vorlaufzeit und
Gebühr sind kommunal geregelt.
Bei einer Kantonsstrasse ist der Strassenunterhalt Kreis II in
Wangen bei Olten zuständig. Vorlauf 20 Werktage, bei starker
Verkehrsbeschränkung 40 Werktage. Die kantonale Gebühr liegt
bei CHF 5 bis 15 je m² und Monat plus Grundgebühr.
Über der Fahrbahn bleiben 4.50 m lichte Höhe, die
Fussgängerpassage 1.50 m breit und 2.20 m hoch.
Signalisiert wird nach SN 40 886.