Ein eigenes Baugesuch löst ein Gerüst hier selten aus. § 3ter Abs. 1 lit. f KBV stellt temporäre Bauten bis maximal drei Monate pro Kalenderjahr frei. Absatz 3 nimmt diese Freiheit zurück, sobald Gewässerraum, Wald- oder Heckenabstand, Strassenbaulinie, Schutzzone oder Schutzobjekt im Spiel sind. Über der Dreimonatsgrenze greift die Bewilligungspflicht nach § 134 Abs. 1 PBG.
Sobald das Gerüst auf Trottoir, Fahrbahn oder Parkfeld ragt, beginnt eine zweite Prüfung. § 26 Abs. 1 Strassengesetz macht jede Sondernutzung bewilligungs- und gebührenpflichtig, § 66 Abs. 1 KBV verlangt zusätzlich eine schriftliche Zustimmung. Wer entscheidet, steht in Absatz 2: auf Gemeindestrassen der Gemeinderat der Standortgemeinde, auf Kantonsstrassen das Bau-Departement.
In der Stadt Olten nimmt die Abteilung Ordnung und Sicherheit das Gesuch entgegen (olten.ch, 062 206 11 81). Kantonsstrassen laufen über den Strassenunterhalt Kreis II an der Oberen Dünnernstrasse 20 in Wangen bei Olten. Welche Vorhaben sonst noch bewilligungspflichtig werden, sortiert die Übersicht der häufigen Fragen.