Bis dahin ist die Verlängerung eine reine Preisfrage. Die Grundmiete deckt zwei bis vier Wochen, danach greift der Monatsansatz aus der Offerte. Er steht vor der Montage fest und ändert sich nicht mehr.
Jenseits der drei Monate wird daraus eine Rechtsfrage. § 3ter Abs. 1 lit. f KBV lässt temporäre Bauten nur bis maximal drei Monate pro Kalenderjahr ohne Baubewilligung zu. Berührt das Vorhaben Gewässerraum, Wald- oder Heckenabstand, Strassenbaulinie, Schutzzone oder ein Schutzobjekt, fällt die Befreiung nach Absatz 3 weg.
Deshalb gehört der geplante Zeitraum schon in die Anfrage, nicht erst ins Bautagebuch. Was sonst noch zum Auftrag gehört, listet die Übersicht aller Leistungen.